VERBAND DER PARLAMENTS- UND VERHANDLUNGSSTENOGRAFEN E.V.

aus: NStPr 8 (1960), H. 1, S. 13–18

Beiträge zur Parlamentsgeschichte seiner Epoche XI.

In den drei Berliner Konferenzen der 22 Bevollmächtigten der verbündeten norddeutschen Regierungen, die am 18. und 28. Januar und am 7. Februar 1867 zum Zwecke der Feststellung des dem „Verfassungvereinbarenden Reichstag" vorzulegenden Entwurfs der Verfassung des Norddeutschen Bundes stattfanden, wurde Bucher zum Protokollführer und zum Amanuensis des Vorsitzenden des ehemaligen Preußischen Gesandten beim Frankfurter Bundestag und späteren Reichstagsabgeordneten von Savigny, bestellt.[1]

Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen preußischen Entwurf, die in den drei Konferenzen beschlossen wurden, sind aus der synoptischen Gegenüberstellung bei Binding[2] ersichtlich und werden durch eine „Sammlung amtlicher Kundgebungen und halbamtlicher Äußerungen" ergänzt und erläutert[3]. Die von Bucher nach stenographischen Aufzeichnungen angefertigten Protokolle sind als Anlagen in die Stenographischen Berichte des Reichstags aufgenommen worden.[4] Erwähnenswert ist der letzte Absatz zu dem Schlußprotokoll vom 7. Februar 1867, das nach der Ausarbeitung durch Bucher am 9. Februar noch einer abschließenden Konferenz vorgelegt wurde:

Gegenwärtiges Protokoll ist in der Konferenz am 9. Februar vorgelesen, von den betreffenden Herren Bevollmächtigten als eine richtige und wörtliche Aufzeichnung der von ihnen abgegebenen Erklärungen anerkannt und zum Beweise dessen von ihnen sowie von dem Protokollführer unterzeichnet worden.

Nach den am 12. Februar 1887 durchgeführten direkten Wahlen wurde der verfassunggebende Norddeutsche Reichstag auf den 24. Februar nach Berlin einberufen. In 35 Sitzungen, die zumeist dem Verfassungswerk gewidmet waren und zum Teil lebhafte Auseinandersetzungen über 'einige umstrittene konstitutionelle Fragen brachten, wurde die dem Parlament gestellte Aufgabe bis zum 17. April gelost. Zum Präsidenten wurde Eduard Simson gewählt, der das gleiche Ehrenamt schon in der Frankfurter Nationalversammlung, im Erfurter Reichstag und 1860-61 im Preußischen Abgeordnetenhaus bekleidet und im April 1849 dem König Friedrich Wilhelm IV. im Namen des Paulskirchenparlaments die Kaiserkrone angeboten hatte, deren Annahme dieser ausschlug.

Als Geschäftsordnung wurde die im Preußischen Abgeordnetenhaus gültige mit der Anpassung der in Preußen üblichen Bezeichnungen für Dienststellen usw. an die entsprechenden Benennungen der Bundesorgane usw. angenommen. Ausführlicher als die heutigen Vorschriften behandelte der § 44 das Verlesen von Manuskripten:

Das Vorlesen schriftlich abgefaßter Reden ist nicht gestattet. Gegen das Vorlesen von Schriftstücken kann sowohl am Beging wie in der Mitte jederzeit Widerspruch erhoben werden, worauf die Versammlung über die Zulassung befragt werden muß.

Hart umstritten war damals das Problem der Redefreiheit im Parlament und des uneingeschränkten Rechts zur Veröffentlichung von Parlamentsreden Wenige Wochen vor dem erstmaligen Zusammentritt des <13> Reichstags hatte das Preußische Abgeordnetenhaus einen Gesetzentwurf betreffend den „Schutz wahrheitsgetreuer, durch die Presse erstatteter Berichte über die parlamentarischen Verhandlungen des Reichstags des Norddeutschen Bundes" beraten und beschlossen. Sein § 1 lautete:

Berichte von öffentlichen Sitzungen des Reichstags zur Beratung der Verfassung und der Einrichtungen des Norddeutschen Bundes durch die Presse, insofern sie wahrheitsgetreu erstattet werden, bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Diese Formulierung bedeutete für die Berichterstattung über die bevorstehenden Reichstagsverhandlungen des Norddeutschen Bundes eine Erweiterung der damals •für die beiden Kammern des preußischen Parlaments geltenden Bestimmung des Art. 84 der preußischen Verfassung, dessen Abs. 1 lautete:

Sie (die Mitglieder beider Kammern) können für ihre Abstimmungen in der Kammer niemals, für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb der Kammer auf Grund der Geschäftsordnung zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Beschluß des Abgeordnetenhauses wollte der Wiederholung einer richterlichen Auslegung des Art. 84 vorbeugen, die einige Monate vorher in ganz Deutschland großes Aufsehen, ja Empörung hervorgerufen hatte. Im Gegensatz zu seiner früheren Rechtsprechung hatte nämlich der höchste preußische Gerichtshof, das Obertribunal, am 29. Januar 1866 zwei Abgeordnete „des Mißbrauchs der Redefreiheit im. Abgeordnetenhause" für schuldig befunden, weil die Verfassung nur die in der Kammer geäußerten „Meinungen", nicht aber Beleidigungen schütze, die keine Meinungen, sondern Handlungen seien. Die allgemeine Erbitterung über diese Entscheidung des Obertribunals, die in erregten Debatten des Abgeordnetenhauses vom 9. und 10. Februar 1866 zum Ausdruck kam, war um so größer, als sie nur auf dem Wege über die Abkommandierung zweier „Hilfsrichter" durch den damaligen Justizminister Grafen zur Lippe hatte zustande kommen können. Zur Verhinderung einer solchen einschränkenden Auslegung der parlamentarischen Redefreiheit des kommenden Reichstags hatte das Preußische Abgeordnetenhaus im September 1886 bei Beratung des Wahlgesetzes für das zu berufende norddeutsche Parlament die Aufnahme folgender Zusatzbestimmung beschlossen:

Kein Mitglied darf wegen der in Ausübung seines' Berufs getanen Äußerungen oder wegen seiner Abstimmungen außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.

Gegen die Aufnahme des vorstehend angeführten § 1 des Gesetzes über den Schutz wahrheitsgetreuer, durch die Presse erstatteter Berichte über die parlamentarischen Verhandlungen des Reichstages des Norddeutschen Bundes hatte sich Bismarck schon in der Sitzung des Preußischen Herrenhauses vom 4. Februar 1867 — aber erfolglos — ausgesprochen und dazu u. a. ausgeführt:

Etwas anderes ist die Redefreiheit, etwas anderes die Freiheit, dasjenige, was gesprochen wird, durch den Druck zu verbreiten. ... Deshalb ist die Korrektur durch das Prellgesetz meines Erachtens unentbehrlich. ... Ich möchte jedoch fürchten, daß von Leuten, denen die Begriffe der Ehre und des Vaterlandes gänzlich verloren gegangen sind, das Recht, beliebige Leitartikel straffrei zu diktieren und im Lande zu verbreiten, in einer Weise mißbraucht werden könnte, die auch dem entschlossensten Freunde der Preßfreiheit zuwider sein würde.

Der Verfassungsentwurf für den Norddeutschen Reichstag sah in Art 23 lediglich die ganz allgemein gehaltene Bestimmung vor:

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.

Dazu beantragte der Abgeordnete Dr. Lasker die Erweiterung:

Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Gegen diesen Zusatz wandte sich Bismarck am 29. März 1867 in einer längeren Rede unter Berufung auf „Gründe der Sittlichkeit". Er führte u. a. aus:

Es gibt viele Dinge, die ein Staat dulden kann — er kann sie ignorieren; aber etwas anderes ist es, sie gesetzlich zu sanktionieren. Dazu rechne ich auch das Recht, einen anderen Mitbürger zu beleidigen, ohne daß dieser irgendeine Genugtuung dafür finden könnte. ... Ich will nur reden vom Schulze der Ehre eines jeden Bürgers, welchen Schutz das Gesetz ihm schuldig ist. Diesen Schutz ihm zu entziehen, das halte ich — ich wiederhole es — gegen die Sittlichkeit, gegen die Menschenrechte.

Dann verwies er auf den Schutz der Privatehre in der englischen und amerikanischen Gesetzgebung, „deren Bestimmungen ich mir habe ausziehen lassen", und exemplifizierte auf den „Fall Stockdale wider Hansard". Offen- bar hat Bucher bei der Beschaffung des Materials zu dem. Thema mitgewirkt; denn in seinen „Kleinen Schriften politischen Inhalts" hat er unter der Überschrift „Die englische Rede und Pressefreiheit"[5] die Entwicklung der englischen Parlamentsprivilegien dargelegt, dabei auch den von Bismarck zitierten Einzelfall behandelt und daran anschließend ausgeführt:

Die Frage, ob auch die Veröffentlichung der Parlamentsreden das parlamentarische Privilegium genieße, konnte erst entstehen, als die Zeitungen anfingen und die Parlamentshäuser duldeten, die Reden abzudrucken: im letzten Viertel des vorigen (18.) Jahrhunderts. Bis dahin hatte das Parlament den Druck der Reden als einen Eingriff in seine Privilegien — wie früher die Krone die Initiative des Parlaments als Eingriff in die Prärogative — verboten und mit harten Strafen geahndet; und heute noch kann jedes Mitglied die Galerien, einschließlich der Stenographengalerie, räumen lassen ...

Der von Dr. Lasker beantragte Abs. 2 des Art. 23 wurde vom Reichstag angenommen.

In der Sitzung vom 28. März verteidigte Bismarck das allgemeine und direkte Wahlrecht, das schon in der von der Frankfurter Nationalversammlung beschlossenen Reichsverfassung verankert war. Er erklärte dazu:

Ich kenne wenigstens kein besseres Wahlrecht.... Was wollen denn die Herren, die das anfechten, und zwar mit der Beschleunigung, deren wir bedürfen, an dessen Stelle setzen? Etwa das preußische Dreiklassensystem? Ja, meine Herren, wer dessen Wirkung und die Konstellation, die es im Lande schafft, etwas in der Nähe beobachtet hat, muß sagen: ein widersinnigeres, elenderes Wahlgesetz ist nicht in irgendeinem Staate ausgedacht worden, ein Wahlgesetz, welches alles Zusammengehörige auseinanderreißt und Leute zusammenwürfelt, die nichts miteinander zu tun haben.... Ich habe den Eindruck, daß wir bei dem direkten Wahlrecht bedeutendere Kapazitäten in das Haus bringen als bei dem indirekten.

Gleichwohl ist das Dreiklassenwahlrecht in Preußen auch unter Bismarck und bis zum Jahre 1918 bestehengeblieben.

Über die Vorgeschichte und Beratung des Verfassungsentwurfs berichtet Eyck noch eine interessante Einzelheit unter Erwähnung Buchers:

In dem preußischen Bundesreformantrag vom 10. Juni 1866 hatte Bismarck ein „mit der Nationalvertretung zu vereinbarendes Militärbudgetrecht" versprochen. In seinem Verfassungsentwurf kommt aber das Wort „Budget" überhaupt nicht vor. Selbst Buchers formales Zugeständnis: „Für das Bundesheer wird ein gemeinschaftlicher Normaletat mit dem Reichstag vereinbart" strich Bismarcks Bleistift[6].

Eine entsprechende Bestimmung wurde dennoch in einem der 90 Änderungsanträge vorgeschlagen, die die Fraktionen des verfassunggebenden Norddeutschen Reichstags einbrachten und in erbitterten Reden verfochten. 40 Änderungsvorschlägen verhalfen die Antragsteller zur Annahme. Bismarck gelang es, die meisten der beschlossenen Änderungen auch bei den Länderbevollmächtigten durchzusetzen, abgesehen von zwei Ausnahmen, die er selbst nicht angenommen zu sehen wünschte: sie betrafen das Budgetrecht für das Heer und die Gewährung von Tagegeldern an die Abgeordneten, von der Bismarck die Entstehung von „Berufsparlamentariern" befürchtete. Schließlich gab er in dem ersten Punkte nach. In der Frage der Abgeordnetendiäten, die vom Norddeutschen Reichstag zunächst in namentlicher Abstimmung am 30. März mit 136 gegen 130 Stimmen positiv entschieden worden war, blieb Bismarck jedoch bei seiner ablehnenden Haltung, worauf der Reichstag in nochmaliger Abstimmung am 15. April mit 178 gegen 90 Stimmen den Art. 32 des Entwurfs In der Fassung beschloß:

Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Besoldung oder Entschädigung beziehen.

An dem Lob, das man im Inland und im Ausland dem Verfassungswerk und anderen Arbeiten der verschiedenen Sessionen des Norddeutschen Reichstags zollte, hatte nach allgemeiner Meinung Bismarck einen hohen Anteil. Eduard Lasker, anfangs der Gegner Bismarcks und dann Mitbegründer der Nationalliberalen Partei, schrieb später:

Die Tage des Norddeutschen Bundes bilden eine der interessantesten Episoden modernen Völkerlebens.... Eine so friedliche, so durchgreifende Umgestaltung eines großen Staatswesens, eine so weit umfassende Umwälzung der staatlichen und auch der gesellschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich unter der kurzen Zwischenherrschaft des Norddeutschen Bundes in ganz Deutschland vollzog, ist beinahe ohne Beispiel in der Geschichte[7].

Das Stenographenbüro des verfassunggebenden Reichstags des Norddeutschen Bundes bestand aus 8 Stolzeanern der beiden preußischen Kammern und 4 Gabelsbergeranern des Sächsischen Landtages. Leiter war der Vorsteher des Stenographenbüros des Herrenhauses, der Stolzeaner Dr. Gustav Michaelis, der seit 1851 zugleich Lektor für Stenographie an der Berliner Friedrich-Wilhelms-Universität war und in dieser Eigenschaft den Professortitel erhielt. Zu den Stolzeanern gehörten ferner der Altphilologe Emil Schallopp, der spätere Chef des Stenographenbüros des Reichstags (1872 bis 1914), der Neuphilologe Adolf Mellin, der Nationalökonom Dr. Karl Pauly, der Sprachwissenschaftler Dr. Rudolf Simmerlein, der verschiedene Abhandlungen über das Kürzungsverfahren der stenographischen Praxis verfaßte, und der Mathematiker Dr. Gustav Steinbrink, der später Vorsteher des Stenographenbüros des Abgeordnetenhauses wurde und nach Veröffentlichung zahlreicher wissenschaftlicher Arbeiten über stenographische Fachfragen ebenfalls mit dem Professortitel ausgezeichnet wurde. Die Gabelsbergeraner waren der Jurist Eduard Oppermann, Mitglied des Königl. Sächsischen Stenographischen Instituts, seit 1880 Professor, Verfasser verschiedener Arbeiten zur stenographischen Kürzungslehre, ferner Dr. Emil Bierey vom Sächsischen Landtag, Dr. Rudolf Tombo, der 1884 Professor der Columbia-Universität in New York wurde, und der Hilfsstenograph des Sächsischen Landtags Ruppius. Die Auswahl der Stenographen war am 18. Februar 1867 in einem Konkurrenzschreiben der Stellenbewerber erfolgt. An der Prüfung nahmen 15 Stolzeaner, 10 Gabelsbergeraner und 1 Arendsianer teil. Der Arendsianer versagte. Im März 1867, also wenige Tage nach dem Zusammentritt des Parlaments, wurde Professor Dr. Zeibig, Mitglied des Dresdner Stenographischen Instituts und ehemaliger Stenograph der 'Frankfurter Nationalversammlung, amtlich eingeladen, sich „an einer Prüfung behufs Anstellung von Stenographen für den Reichstag des Norddeutschen Bundes zu beteiligen' ; er lehnte es jedoch „im Hinblick auf die durch langjährige, in Reichs- und Landtagen bewiesene stenographische Tüchtigkeit ab, sich einer so unnötigen Prüfung seiner Befähigung zu unterwerfen"[8]. Von 1872 bis 1889 hat er — unter Verbleib in seiner Dresdner Planstelle — regelmäßig an der stenographischen Aufnahme der Plenarverhandlungen des Deutschen Reichstags mitgewirkt. In dem Gemälde einer Reichstagssitzung, das eine Wand des Durchgangs zur Rheinseite im ersten Obergeschoß des Präsidialanbaus des Bonner Bundeshauses schmückt, ist sein markanter Kopf inmitten der ebenfalls bärtigen Parlamentarier der damaligen Zeit lebenswahr dargestellt Der Umstand, daß sich auch andere erfahrene Gabelsbergeraner an dem Konkurrenzschreiben für die Stellenbesetzung nicht beteiligt hatten, sowie sein Verlauf und seine Ergebnisse führten seinerzeit zu heftigen Auseinandersetzungen in der Fachpresse der Gabelsbergeraner und der Stolzeaner[9].

Als bei Beginn der zweiten Session des Norddeutschen Reichstags im September 1867, für die die Stenographen der ersten Session wieder einberufen werden sollten, zwei Stolzeaner zurücktraten, wurden auf Grund einer neuen Prüfung, an der sich 7 Stolzeaner, 8 Arendsianer und 1 Gabelsbergeraner beteiligten, die Stolzeaner Ramberg und Reusch eingestellt. Der Gabelsbergeraner (Richter) war nach Beendigung des Diktats, vor der Übertragung zurückgetreten. „Die Arendsianer fielen sämtlich durch und zeichneten sich auch durch ihr Benehmen nicht gerade vorteilhaft aus; sie wurden seit dieser Zeit zu derartigen Konkurrenzschreiben nicht mehr zugelassen"[10]. Auch vor Beginn der dritten Session fiel die Entscheidung in einem nochmaligen Konkurrenzschreiben zugunsten eines Praktikers des Stolzeschen Systems aus. Bei mehrmaligem weiterem Personalwechsel infolge Unabkömmlichkeit der drei vom Königlichen Stenographischen Institut in Dresden nach Berlin beurlaubten Gabelsbergeraner ergab sich schließlich, daß die Verhandlungen der vom 24. November bis zum 10. Dezember 1870 dauernden siebenten und letzten Session des Norddeutschen Reichstags nur noch von Stolzeanern stenographiert wurden

Zu den Abgeordneten des Verfassunggebenden Norddeutschen Reichstags — wie auch dessen weiterer Sessionen und des Reichstags bis 1873 — zählte auch der vom Dresdner Wahlkreis entsandte Professor Dr. Franz Jacob Wigard, der seit 1839 Leiter des Königl Sächsischen Stenographischen Instituts in Dresden gewesen war und 1847 als Stenograph im Vereinigten Preußischen Landtag mitgewirkt hatte. 1848/49 gehörte er gleichzeitig als Dresdner Abgeordneter und als Leiter des Stenographischen Dienstes der Frankfurter. Nationalversammlung an. Wegen Teilnahme an den Sitzungen des Stuttgarter Rumpfparlaments verlor er damals seine Stellung als Vorstand des Stenographenbüros des Sächsischen Landtags. Daraufhin studierte er an der Chirurgisch-Medizinischen Akademie in Dresden und an der Universität Jena Medizin, und nach seiner Promotion zum Dr. med. und Ablegung des medizinischen Staatsexamens mit Auszeichnung wurde er einer der angesehensten und wegen seiner sozialen Einstellung in der Arbeiterbevölkerung besonders beliebten Ärzte Dresdens. In einer seiner Reden, mit der er am 16. April 1867 im Norddeutschen Reichstag seinen Antrag begründete, daß „die Verfassungen und Gesetzgebungen der einzelnen Bundesstaaten den Angehörigen derselben mindestens die[17]jenigen Rechte gewähren müssen, welche die Preußische Verfassungsurkunde von 1850 in Titel II ,Von den Rechten der Preußen' den preußischen Staatsbürgern verleiht", sprach er die folgenden Worte, die heute, wenn auch unter veränderten Verhältnissen, wieder ebenso aktuell erscheinen wie vor nunmehr fast hundert Jahren:

Bedenken Sie, meine Herren, daß keine Nation groß und mächtig ohne die Freiheit wird; bedenken Sie, daß es ein eitles Phantom ist, die Einheit ohne die Freiheit erringen zu wollen. ... Die Grundsätze, meine Herren, welche wir unter Ihnen vertreten und verteidigt haben, werden in der hereinbrechenden Zeit ... als die wahren und richtigen erkannt werden, und wenn auch wir, meine Herren, nicht mehr sind, die für sie einstanden, so werden doch andere deutsche Männer an unsere Stelle treten, werden dem deutschen Volke zu seinem Rechte verhelfen, und der Sieg, er wird endlich doch unserer Sache, unseren. Grundsätzen, er wird der Wahrheit und dem Rechte und der Freiheit unseres Volks zuteil werden.

(Fortsetzung folgt.)

[1] Heinrich von Poschinger in »Deutsche Revue" 1893 Bd 3 S. 185.

[2] Prof. Dr. Karl B.Lading:„Die deutschen Staatsgrundgesetze in diplomatisch getreuem Abdruck" Bd. 1: Norddeutscher Bund 1867 und Deutsches Reich 1871.

[3] Dr. Ludwig Hahn: „Zwei Jahre preußisch-deutscher Politik, 1868-1867" S. 481 bis 486.

[4] Bd. 2 S. 17 ff.

[5] Bucher: „Kleine Schriften politischen Inhalts" S. 124, 136.

[6] Erich Eyck: „Bismarck" Bd II S. 330.

[7] Eduard Lasker: „15 Jahre parlamentarischer Geschichte" S. 511/70.

[8] Dr. Julius Woldemar Zeibig. „Der letzte Stenograph der Nationalversammlung zu Frankfurt" S. 125.

[9] Einzelheiten und Literaturangaben bei X. Heck: „Geschichte der Schule Gabelsberger" Bd. I S. 150 ff. und Eduard Krumbein: „Entwicklungsgeschichte der Schule Gabelsbergers" S. 69 ff.

[10] „Archiv für Stenographie" Jahrg. 1880 S. 403