VERBAND DER PARLAMENTS- UND VERHANDLUNGSSTENOGRAFEN E.V.

aus: NStPr 56/4 (2008)

Untersuchungsausschüsse haben in der parlamentarischen Demo­kratie eine wichtige Aufgabe zu erfüllen: Durch sie erhalten Parla­mente die Möglichkeit, unabhängig und selbständig Sachverhalte zu prüfen, die sie in Erfüllung ihres Verfassungsauftrages als Vertretung des Volkes für aufklärungsbedürftig halten, insbesondere die in den Verantwortungsbereich der Regierung fallenden Vorgänge, die auf Missstände hinweisen. Der Untersuchungsausschuss ist ein Aus­schuss mit besonderen Rechten und besonderen Verfahren.

Das Verfahren der Untersuchungsausschüsse im Bundestag wie auch in den Landesparlamenten ist meistens in Untersuchungsausschuss­gesetzen geregelt, neben denen ergän­zend die Regeln der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungs­gesetzes gelten. Das Saarland hat zwar kein ei­genes Untersuchungsausschussgesetz, regelt aber in einem eigenen Abschnitt des Gesetzes über den Landtag des Saarlandes die Ein­setzung und das Verfahren der Untersuchungsausschüsse. Nur die Länder Hessen und Niedersachsen kennen überhaupt keine Untersuchungsausschuss­gesetze. Im Hessischen Landtag be­schließt der Ausschuss zu Beginn seiner Arbeit, dass nach den be­sonderen Geschäftsordnungsbestimmungen der Interparlamentari­schen Arbeitsgemeinschaft, den sogenannten IPA‑Regeln, verfahren wird, die im Übrigen bis 1999 mangels eines Untersuchungsausschuss­gesetzes auch für die Untersuchungs­ausschüsse des Deutschen Bundestages Anwendung fanden. In Niedersachsen wird mit Ein­setzung des Untersuchungsausschusses auch über die Geschäfts­ordnung dieses Gremiums beschlossen.

Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungs­auftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen. Als Beweismittel kommen insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Beiziehung von Akten in Betracht. Der Untersuchungsausschuss hat das Recht, das Erscheinen von Zeugen zu erzwingen, im Falle einer ungerechtfertigten Zeugnis­verweigerung ein Ordnungsgeld festzusetzen bzw. die Person in Haft nehmen zu lassen. Wie vor einem Gericht sind vor dem Untersuchungs­ausschuss Falschaussagen mit Strafe bedroht. Zur Wahrheitsfindung können Zeugenaussagen auch beeidigt werden.

Aus dem Wesen der Untersuchungsausschüsse ergeben sich daher auch die besonderen Anforderungen an die Stenografen bzw. Re­dakteure, die die Protokolle über die Untersuchungsausschüsse fer­tigen, denn das Protokoll über die Zeugenvernehmungen muss die Befragung und die Beantwortung der Fragen möglichst authentisch wiedergeben. Schon kleinste redaktionelle Eingriffe könnten den Sinn einer Aussage verfälschen und dem Zeugen eine wahrheitswidrige Aussage unterschieben, die ihn in die Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen falscher eidlicher oder uneidlicher Aussage brin­gen würde. Dementsprechend findet sich in den meisten der Untersuchungsausschuss­gesetze der Länder ‑ insgesamt sind es 11 ‑ die Bestimmung, dass die Beweisaufnahmen oder Beweis­erhebungen der Untersuchungsausschüsse wörtlich zu protokollieren sind bzw. wörtlich protokolliert werden. Das Untersuchungsausschuss­gesetz Bayerns schreibt vor, dass die Ver­handlungen von Stenografen wortgetreu aufzunehmen sind. Damit kommt gegenüber der Formulierung der übrigen Länder vielleicht noch deutlicher zum Ausdruck, dass die schriftliche Wiedergabe der Aussagen möglichst nah am Wortlaut erfolgen muss.

Ausnahmen bilden die Länder Bremen und Saarland, deren gesetz­liche Bestimmungen vorschreiben, dass die Protokolle über die Beweis­aufnahmen den wesentlichen Inhalt wiedergeben. Im Saarland beschließen die Untersuchungsausschüsse aber meistens im Rahmen ihrer konstituierenden Sitzungen, dass die Beweis­erhebungen wörtlich protokolliert werden, und dementsprechend werden dann über die Beweiserhebungen auch Wortprotokolle ge­führt. Hessen und Niedersachsen kennen, wie oben schon erwähnt, keine Untersuchungsausschussgesetze, dort werden jedoch die Verfahrensregeln jeweils mit der Einsetzung eines Untersuchungs­ausschusses festgelegt, und dabei wird dann auch bestimmt, dass die Protokollierung der Beweisaufnahmen wörtlich zu erfolgen hat.

Unter wörtlicher oder ‑ so die bayerische Diktion ‑ wortgetreuer Pro­tokollierung wurde laut übereinstimmender Meinung aller bei der Fachtagung Anwesenden eine Wiedergabe möglichst nah am Wort­laut verstanden. Das heißt, die Sätze werden möglichst so, wie sie die Redner von sich geben, niedergeschrieben, notfalls auch mit gra­vierenden grammatikalischen Fehlern. Redaktionelle Eingriffe zur Verschönerung missglückter Sätze oder die Entflechtung unübersicht­licher Schachtelsätze haben im Gegensatz zur Proto­kollierung von Plenarsitzungen oder Anhörungen bei Untersuchungs­ausschüssen zu unterbleiben. Wenn Veränderungen überhaupt er­laubt sind, müssen sie äußerst behutsam vorgenommen werden. Unvollständige Sätze dürfen auf keinen Fall ergänzt werden, sondern müssen durch zwei Gedankenstriche ‑ in Nordrhein‑Westfalen durch drei Pünktchen ‑ als solche kenntlich gemacht werden. Aus Ba­den‑Württemberg wurde berichtet, dass in den Protokollen sogar Floskeln wie „Ach", „Nö" oder „Ne" und Gestammel wiedergegeben werden. Die Kollegin aus dem Sächsischen Landtag berichtete, dass als Regiebemerkungen auch Kopfschütteln und Kopfnicken vermerkt werden, wenn ein Redner auf diese Art und Weise Fragen beant­wortet. Von der Kollegin aus dem Saarland wurde die Notwendigkeit, möglichst nah am Wortlaut zu protokollieren, damit begründet, dass damit auch die Verfassung des Zeugen wiedergegeben werden könne. Viele unvollständige Sätze ließen beispielsweise die Nervo­sität des Zeugen erkennen. Aus der bayerischen Praxis kann be­richtet werden, dass das berühmte und von einem früheren Minister­präsidenten gern benutzte „Äh" zwar grundsätzlich weggelassen wird. Bei einem Zeugen, der sich jedoch ganz offenkundig in Wider­sprüche verwickelte und in dieser Situation besonders oft das Wörtchen „Äh" benutzte, wurde es auch im Protokoll vermerkt, um die Ver­fassung des Zeugen deutlich zu machen.

Aus Rheinland‑Pfalz wurde berichtet, dass auch beim Zitat aus Akten oder anderen Dokumenten unvollständige oder fehlerhafte Zitate nicht ergänzt oder berichtigt, sondern so wiedergegeben werden, wie sie vorgetragen wurden. Diese Verfahrensweise ist nur zu empfeh­len, denn bei fehlerhaften Aktenvorträgen kann dem Zeugen hinter­her kein Vorwurf gemacht werden, wenn er gerade wegen des fehler­haften Vortrags eine unrichtige Angabe gemacht hat. Im Hessischen Landtag wird hingegen bei Vorhaltungen aus Akten dem Zeugen ein Auszug überreicht, sodass er die Möglichkeit hat, den Akteninhalt selbst mitzulesen.

Eine weitere Frage, die sich im Laufe der Fachtagung aufgetan hat, betraf das Korrekturrecht der Redner. Dazu wurde aus Nieder­sachsen berichtet, dass sich Zeugen zu ihren Aussagen nachträglich noch äußern können. Sie können Ergänzungen oder Klarstellungen vortragen. Eine nachträgliche Änderung des Protokolls ist jedoch nicht vorgesehen. Die nachträglichen Äußerungen der Zeugen wer­den auch nicht dem Protokoll als Anlage beigefügt, sondern nur den Mitgliedern des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis gegeben. Ähnlich wird in Schleswig‑Holstein verfahren. Dort wird den Zeugen das Protokoll zugesandt und das Recht eingeräumt, dazu ergänzend Stellung zu nehmen. Wenn ein Zeuge von diesem Recht Gebrauch macht, wird die Stellungnahme den Ausschussmitgliedern zugeleitet. Verschiedene Untersuchungsausschussgesetze, z. B. in Thüringen, Rheinlandpfalz oder Hamburg, räumen den Zeugen ausdrück­lich das Recht ein, die Protokolle über ihre Aussagen einzusehen. Andere Untersuchungsausschussgesetze, z. B. in Berlin und Sachsen‑Anhalt, sehen hingegen vor, dass über die Einsicht in die Protokolle der Untersuchungsausschuss entscheidet.

Neben den Beweisaufnahmen spielen natürlich auch die Beratungs­sitzungen eine große Rolle. Sie dienen dazu, über Beweisanträge zu entscheiden, die zu vernehmenden Zeugen zu bestimmen, die Sitzungs­termine festzulegen und zum Schluss über den Abschluss­bericht des Untersuchungsausschusses zu beraten. Natürlich kommt den Protokollen über die Beratungssitzungen hinsichtlich ihrer Authen­tizität nicht die Bedeutung zu wie den Protokollen über die Beweiserhebungen. Dementsprechend sieht eine Vielzahl von Untersuchungsausschuss­gesetzen der Länder auch keine wörtliche Protokollierung der Beratungssitzungen vor, sondern bestimmt, dass über die Art der Protokollierung der Beratungssitzungen der Untersuchungs­ausschuss entscheidet. In der Praxis wird in vielen Ländern ‑ so jedenfalls die Auskünfte der Kolleginnen und Kollegen aus Schleswig‑Holstein, Niedersachsen, Hessen und Sachsen ‑ über die Beratungssitzungen ein analytisches Protokoll gefertigt, das den wesentlichen Gang und das Ergebnis der Verhandlungen oder ‑ so wird z. B. in Thüringen verfahren ‑ auch nur die Ergebnisse wieder­gibt.

Eine Ausnahme macht hier wiederum Bayern. Das bayerische Untersuchungsausschuss­gesetz bestimmt, dass die Verhandlungen des Untersuchungsausschusses einschließlich der Beratungen über das prozessuale Vorgehen und die Beschlussfassungen von Steno­grafen wortgetreu aufgenommen werden. Teilweise werden in Bayern, soweit es die Vorsitzenden der jeweiligen Untersuchungs­ausschüsse dulden, auch zusammengefasste analytische Protokolle erstellt. Andere Vorsitzende, wie z. B. der des in dieser Legislatur­periode eingesetzten Untersuchungsausschusses Wildfleisch und Verbraucherschutz ‑ allgemein bekannt als „Gammelfleisch­ausschuss" ‑, bestehen unter Hinweis auf die Bestimmung im Untersuchungsausschuss­gesetz allerdings auf eine wörtliche Proto­kollierung auch der Beratungssitzungen. Eine allzu strenge Ausle­gung dieser Vorschrift über die Protokollierung der Beratungs­sitzungen würde jedoch dazu führen, dass die Protokolle gerade bei der Festlegung der Termine mit einer Fülle von Nebensächlichkeiten, wie etwa Ankunftszeiten von Zügen oder Terminen von Gemeinde­rats-, Kreistags- oder Bezirkstagssitzungen und anderen Veranstal­tungen, überfrachtet wären, auf die die Abgeordneten bei derartigen Gelegenheiten stets verweisen. Deshalb hat sich in Bayern die Praxis eingestellt, die Beratungssitzungen nur scheinwörtlich in einer noch stärker als in den Plenarprotokollen redigierten Form zu proto­kollieren.

Eine letzte Frage, die auf der Fachtagung im Zusammenhang mit dem Thema Untersuchungsausschüsse behandelt wurde, betraf die eingesetzten Hilfsmittel. Die Untersuchungsausschussgesetze der Länder Berlin, Mecklenburg‑Vorpommern, Rheinland‑Pfalz, Sach­sen‑Anhalt und Thüringen lassen Tonaufzeichnungen ausdrücklich zu, wobei zu bedenken ist, dass in Berlin, Mecklenburg‑Vorpommern und Thüringen Untersuchungsausschüsse durch Redakteure ohne Stenokenntnisse protokolliert werden. In Berlin wurde die Zulassung von Tonbandmitschnitten sogar eigens in das Untersuchungsausschuss­gesetz eingeführt, nachdem ein Zeuge vor dem Untersuchungsausschuss unter Hinweis auf die ergänzend gel­tenden Regelungen der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungs­gesetzes die Aussage vor laufendem Tonband­gerät verweigerte, sodass dessen Vernehmung vertagt werden musste, um sie durch eigens hinzugezogene Stenografen proto­kollieren zu lassen. In Mecklenburg‑Vorpommern ist darüber hinaus die Archivie­rung der Tonaufzeichnungen bis zu 12 Monaten nach Ab­schluss des Untersuchungsausschusses vorgeschrieben.

Auch in den Ländern, deren Gesetze Tonaufzeichnungen nicht aus­drücklich vorsehen, ist der Tonmitschnitt gängige Praxis. Aus Nieder­sachsen wurde berichtet, dass dort jeder Zeuge vor der Vernehmung darauf hingewiesen wird, dass ein Band mitläuft, damit hinterher an der Aussage keinerlei Zweifel entstehen können. Das entscheidende und im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung wegen Falschaussage beweiskräftige Dokument ist und bleibt in Niedersachen jedoch das Stenogramm. Daher sind die Stenografinnen und Stenografen im Niedersächsischen Landtag auch gehalten, Lücken im Stenogramm zu füllen, allerdings mit einer anderen Farbe, um kenntlich zu machen, dass es sich dabei um eine Ergänzung handelt.

Über Erfahrungen mit einem Strafverfahren wegen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss konnte nur aus Niedersachsen berichtet werden. In dem Verfahren, in dem die Stenografen als Zeu­gen vernommen wurden, wurde vom Gericht aber lediglich danach gefragt, ob die im Protokoll als unvollständig gekennzeichneten Sätze unvollständig sind, weil sie vom Zeugen unvollstän­dig wiedergegeben wurden oder weil sie vom Stenografen nicht voll­ständig verstanden wurden. Situationen, dass in einem Untersuchungs­ausschuss etwas nicht verstanden wird, weil mehrere Anwesende gleichzeitig reden und im Hintergrund vielleicht auch noch das Klirren von Kaffeegeschirr und Wassergläsern zu hören ist, gibt es immer wieder. Um in solchen Fällen Missverständnissen vorzu­beugen, empfiehlt es sich, im Protokoll „unverständlich" zu vermerken.

* Modifizierte Fassung des auf der Fachtagung des Verbandes der Parlaments- und Verhandlungsstenografen am 20. Oktober 2007 in Wiesbaden gehaltenen Referats.